Pilze und Gesetze / Naturschutz 


  Durch fortschreitende Zivilisation mit zunehmender Bebauung wird die Natur immer
mehr verdrängt. Hinzu kommen Entwässerung und Eutrophierung (=Überdüngung)
der Böden.
  Auch die Pilze werden immer seltener. Denken Sie z. B. an den Pfifferling
(Cantharellus cibarius), den es „früher“ viel häufiger gab. Heute freut man sich schon
darüber eine handvoll gefunden zu haben. Auch der Fund des allgemein so beliebten
Steinpilzes (Boletus edulis) weckt beim Pilzsammler große Freude.
Von den 2.900 in Niedersachsen nachgewiesenen Arten an Großpilzen sind 1.189
Arten gefährdet, das sind 41%! (Angeben nach Knut Wöldecke, Rote Liste, 1995,
s.u.).

  Auch die Pilze bedürfen unseren Schutz. Sie als Pilzsammler sind gefragt!


  Umweltbewusstes Verhalten

  - sammeln Sie nur so viele Fruchtkörper, wie Sie auch wirklich verbrauchen können
  - alte Fruchtkörper sind zum Verzehr nicht mehr geeignet, erfüllen im Wald aber eine
sehr wichtige Aufgabe: die Verteilung der Pilzsporen
  - sehr junge Fruchtkörper sind oft nicht zu bestimmen, lassen Sie sie stehen, damit
auch sie noch Sporen produzieren können
  - informieren Sie sich über die gesetzlich geschützten Arten. Diese dürfen Sie nur in
geringen Mengen zum eigenen Bedarf sammeln. (s.u.: gesetzlich geschützte Pilze)

  Über die richtige Vorgehensweise beim Einsammeln, ob nun Abschneiden oder
vorsichtig herausdrehen, ist viel gesagt und geschrieben worden. Einen Pilz
abzuschneiden, scheint akzeptabel, denn auch Rehe, Hasen und Schnecken fressen
Pilze ab. Dreht man ihn heraus, so sollte man das entstandene Loch vorsichtig mit
umliegender Erde oder Laub wieder zubringen.
Es wäre sogar günstig, die Putzreste im Wald zu lassen oder zumindest wieder in die
Natur zu befördern, denn in den Putzresten findet sich zumeist noch einiges
Sporenmaterial.
  Natürlich sollte man nicht nur die Pilze schonen, sondern die gesamte Flora und Fauna.


  Wo Sie keine Pilze sammeln dürfen

  In Naturschutzgebieten und Naturparks ist das Sammeln von Pilzen verboten. Dort
dürfen Sie auch keine Pflanzen entnehmen. Das Verlassen der Wege ist generell
untersagt. Wenn diese Gebote auch nur selten durch autorisierte Personen
kontrolliert werden, halten Sie sich bitte daran. Unsere ursprüngliche Natur
hat nur noch so wenig Platz, gönnen wir ihn ihr.
  Unsere Wälder dürfen von jedermann betreten werden. Ausnahmen gibt es bei
Privatwäldern, die speziell gekennzeichnet sind. Diese Betretungserlaubnis gilt von
morgens bis abends in der Dämmerung. Danach dürfen die Waldwege nicht mehr
verlassen werden.
  Eingezäunte Schonungen dürfen nicht betreten werden. Ebenso wenig dürfen Sie in
Dickungen herumkriechen.
  Durch außergewöhnliche Vorkommnisse kann die Begehungserlaubnis durch die
Forst eingeschränkt werden. So war in den letzten Jahren bei uns in der Heide immer
wieder die Schweinepest aufgetreten. In den gefährdeten Gebieten durften die Wege
nicht verlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen wurden empfindliche Bußgelder
angedroht.


 

Gesetzlich geschützte Pilze


 

Nach der Bundesartenschutzverordnung vom 18.9.1989 (BGBl. I S. 1677) sind die
hier aufgeführten Großpilze unter besonderen Schutz gestellt worden.


  Schwarzer Steinpilz
Anhängselröhrling
Echter Steinpilz *
Sommerröhrling
Echter Königsröhrling
Sommer-Steinpilz *
Falscher Königsröhrling
Pfifferlinge *
Schweinsohr *
Erlen-Grübling *
Saftlinge
Brätling *
Birkenpilze und Rotkappen *
Morcheln
Semmel-Porling
Kamm-Porling
Schaf-Porling
Ziegenfuß-Porling
Grünling
(Echte) Trüffeln
Boletus aereus
Boletus appendiculatus
Boletus edulis
Boletus fechtneri
Boletus regius
Boletus reticulatus
Boletus speciosus
Cantharellus (alle Arten)
Gomphus clavatus
Gyrodon lividus
Hygrocybe (alle Arten)
Lactarius volemus
Leccinum (alle Arten)
Morchella (alle Arten)
Scutiger confluens
Scutiger cristatus
Scutiger ovinus
Scutiger pescaprae
Tricholoma equestre
Tuber (alle Arten)

  Diese Pilze dürfen weder gesammelt noch sonst wie beschädigt oder vernichtet
werden.
  Die mit * gekennzeichneten Arten dürfen laut § 2 BArtSchV in geringen Mengen für
den eigenen Bedarf gesammelt werden. Die mit * gekennzeichneten Arten dürfen laut
§ 2 BArtSchV in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden.
 

Die besonders geschützten Pilze dürfen nicht verkauft werden. Beim Verkauf von
deutschen Steinpilzen auf dem Markt fragen Sie ruhig nach, ob diese Pilze tatsächlich aus
Deutschland stammen.



  Rote Listen

  In den Roten Listen werden gefährdete Tiere, Pflanzen und auch Großpilze erfasst.
Diese Erfassungen sind das Ergebnis jahrelanger Kartierungsarbeiten.
Bei diesen Kartierungsarbeiten werden bei der Begehung eines bestimmten
Waldgebietes möglichst alle dort wachsenden Pilze erfasst. Auch die Häufigkeit der
Pilze und der Lebensraum werden notiert.
  Diese Daten vieler Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen in ganz Niedersachsen und
anderen Bundesländern werden in den Landesämtern für Ökologie gesammelt und
ausgewertet. In Niedersachen ist das Niedersächsische Landesamt für Ökologie
(NLÖ) in Hildesheim zuständig.

  Die Rote Liste der Großpilze Niedersachsens ist unter dem Titel erschienen:

  Knut Wöldecke
  Informationsdienst Naturschutz Niedersachen, des NLÖ, Heft 5/95
  Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Großpilze, 1995