Pilze und Gesetze / Naturschutz |
Durch fortschreitende Zivilisation mit zunehmender Bebauung
wird die Natur immer mehr verdrängt. Hinzu kommen Entwässerung und Eutrophierung (=Überdüngung) der Böden. |
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Auch die Pilze werden immer seltener. Denken Sie z. B. an den Pfifferling (Cantharellus cibarius), den es „früher“ viel häufiger gab. Heute freut man sich schon darüber eine handvoll gefunden zu haben. Auch der Fund des allgemein so beliebten Steinpilzes (Boletus edulis) weckt beim Pilzsammler große Freude. Von den 2.900 in Niedersachsen nachgewiesenen Arten an Großpilzen sind 1.189 Arten gefährdet, das sind 41%! (Angeben nach Knut Wöldecke, Rote Liste, 1995, s.u.). |
Auch die Pilze bedürfen unseren Schutz. Sie als Pilzsammler sind gefragt! |
Umweltbewusstes Verhalten |
- sammeln Sie nur so viele Fruchtkörper, wie Sie auch wirklich verbrauchen können | |
- alte Fruchtkörper sind zum Verzehr nicht mehr geeignet, erfüllen
im Wald aber eine sehr wichtige Aufgabe: die Verteilung der Pilzsporen |
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- sehr junge Fruchtkörper sind oft nicht zu bestimmen, lassen Sie
sie stehen, damit auch sie noch Sporen produzieren können |
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- informieren Sie sich über die gesetzlich geschützten Arten.
Diese dürfen Sie nur in geringen Mengen zum eigenen Bedarf sammeln. (s.u.: gesetzlich geschützte Pilze) |
Über die richtige Vorgehensweise beim Einsammeln, ob
nun Abschneiden oder vorsichtig herausdrehen, ist viel gesagt und geschrieben worden. Einen Pilz abzuschneiden, scheint akzeptabel, denn auch Rehe, Hasen und Schnecken fressen Pilze ab. Dreht man ihn heraus, so sollte man das entstandene Loch vorsichtig mit umliegender Erde oder Laub wieder zubringen. Es wäre sogar günstig, die Putzreste im Wald zu lassen oder zumindest wieder in die Natur zu befördern, denn in den Putzresten findet sich zumeist noch einiges Sporenmaterial. |
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Natürlich sollte man nicht nur die Pilze schonen, sondern die gesamte Flora und Fauna. |
Wo Sie keine Pilze sammeln dürfen |
In Naturschutzgebieten und Naturparks ist das Sammeln von
Pilzen verboten. Dort dürfen Sie auch keine Pflanzen entnehmen. Das Verlassen der Wege ist generell untersagt. Wenn diese Gebote auch nur selten durch autorisierte Personen kontrolliert werden, halten Sie sich bitte daran. Unsere ursprüngliche Natur hat nur noch so wenig Platz, gönnen wir ihn ihr. |
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Unsere Wälder dürfen von jedermann betreten werden. Ausnahmen
gibt es bei Privatwäldern, die speziell gekennzeichnet sind. Diese Betretungserlaubnis gilt von morgens bis abends in der Dämmerung. Danach dürfen die Waldwege nicht mehr verlassen werden. |
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Eingezäunte Schonungen dürfen nicht betreten werden. Ebenso
wenig dürfen Sie in Dickungen herumkriechen. |
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Durch außergewöhnliche Vorkommnisse kann die Begehungserlaubnis
durch die Forst eingeschränkt werden. So war in den letzten Jahren bei uns in der Heide immer wieder die Schweinepest aufgetreten. In den gefährdeten Gebieten durften die Wege nicht verlassen werden. Bei Zuwiderhandlungen wurden empfindliche Bußgelder angedroht. |
Gesetzlich geschützte Pilze |
Nach der Bundesartenschutzverordnung vom 18.9.1989 (BGBl.
I S. 1677) sind die |
Schwarzer Steinpilz Anhängselröhrling Echter Steinpilz * Sommerröhrling Echter Königsröhrling Sommer-Steinpilz * Falscher Königsröhrling Pfifferlinge * Schweinsohr * Erlen-Grübling * Saftlinge Brätling * Birkenpilze und Rotkappen * Morcheln Semmel-Porling Kamm-Porling Schaf-Porling Ziegenfuß-Porling Grünling (Echte) Trüffeln |
Boletus aereus Boletus appendiculatus Boletus edulis Boletus fechtneri Boletus regius Boletus reticulatus Boletus speciosus Cantharellus (alle Arten) Gomphus clavatus Gyrodon lividus Hygrocybe (alle Arten) Lactarius volemus Leccinum (alle Arten) Morchella (alle Arten) Scutiger confluens Scutiger cristatus Scutiger ovinus Scutiger pescaprae Tricholoma equestre Tuber (alle Arten) |
Diese Pilze dürfen weder gesammelt noch sonst wie beschädigt
oder vernichtet werden. |
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Die mit * gekennzeichneten Arten dürfen laut § 2 BArtSchV in
geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden. Die mit * gekennzeichneten Arten dürfen laut § 2 BArtSchV in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden. |
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Die besonders geschützten Pilze dürfen nicht verkauft werden.
Beim Verkauf von |
Rote Listen |
In den Roten Listen werden gefährdete Tiere, Pflanzen
und auch Großpilze erfasst. Diese Erfassungen sind das Ergebnis jahrelanger Kartierungsarbeiten. Bei diesen Kartierungsarbeiten werden bei der Begehung eines bestimmten Waldgebietes möglichst alle dort wachsenden Pilze erfasst. Auch die Häufigkeit der Pilze und der Lebensraum werden notiert. |
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Diese Daten vieler Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen in ganz Niedersachsen
und anderen Bundesländern werden in den Landesämtern für Ökologie gesammelt und ausgewertet. In Niedersachen ist das Niedersächsische Landesamt für Ökologie (NLÖ) in Hildesheim zuständig. |
Die Rote Liste der Großpilze Niedersachsens ist unter dem Titel erschienen: |
Knut Wöldecke | |
Informationsdienst Naturschutz Niedersachen, des NLÖ, Heft 5/95 | |
Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Großpilze, 1995 |